Beschwerderecht. (1) 1 Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes.. Rz. 82. Ein Beschäftigter hat das Recht sich bei einer zuständigen Stelle des Betriebes, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn er sich im Zusammenhang mit seinem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, vom Vorgesetzten, von anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt fühlt. . Die Beschwerde ist sodann zu prüfen und.

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Beschwerdeverfahren nach § 13 AGG. Das Einreichen einer Beschwerde ist für alle Benachteiligungen zulässig die in Verbindung mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen. Anders als früher, gibt es keine örtliche Begrenzung. Es können auch Ansprüche auf eine Beschwerde geltend gemacht werden, wenn die Benachteiligungen auf Betriebsfeiern.. Maßgebend sind hier § 12 und § 13 AGG. Hier ist das Beschwerderecht und die Bekanntmachung hierüber geregelt. Es gelten: § 12 Absatz 5 AGG: Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt.